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Jeder von uns kann aufgrund Ereignissen, die einen persönlich oder nahestehende Personen (Ehepartner, Kinder, Freunde…) betreffen, Momente durchleben, die von großen Schwierigkeiten gekennzeichnet sind.
Die Personen, welche sich in schwierigen Situationen, physisch oder psychisch, befinden, können nicht fähig sein, auch nicht für eine kurze Zeit, ihre eigenen persönlichen und/oder wirtschaftlichen Interessen zu schützen.

Im Jahr 2004 wurde das Gesetz Nr.6 eingeführt, welche die Figur des Sachwalters vorsieht.


Es handelt sich dabei um eine Person, welche vom Vormundschaftsgericht ernannt wird, und welche beauftragt ist der beeinträchtigten Person zu helfen und ihr bei der Ausführung der Handlungen des täglichen Lebens zur Seite zu stehen.

Der Zweck der Sachwalterschaft, welche unsere Rechtsordnung revolutioniert hat, ist die Aufwertung und Unterstützung der beeinträchtigten Person, der/dem sogenannte/n Begünstigte/n, bei der Befriedigung seiner Bedürfnisse und Wünsche.

Die begünstigte Person behält die Handlungsfähigkeit bei der Ausführung der Handlungen des täglichen Lebens, welche nicht ausschließlich der Kompetenz oder der Unterstützung des Sachwalters obliegen.

Die Sachwalterschaft ist ein extrem flexibeles und veränderbares Instrument, welches auf jeden konkreten Einzelfall abgestimmt ist.

  • Die Aufgaben des Sachwalters können den Bereich Vermögen/Verwaltung/Bürokratie oder auch Gesundheit oder auch beides betreffen, und können im Laufe der Zeit abgeändert werden:
  • Die Sachwalterschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt werden
  • Die Sachwalterschaft kann widerrufen werden, wenn die Person sie nicht mehr benötigt

 

Das ganze Verfahren der Sachwalterschaft, von der Ernennung bis zur Beendigung, steht unter konstanter Kontrolle des Vormundschaftsrichters am Wohnsitz oder Domizil der begünstigten Person.